Ausbildung · 5 Min.
BAföG und Nebenjob: wie viel darfst du verdienen
Inhalt zuletzt geprüft am 4. September 2026
Die Frage kommt meistens im zweiten Semester, wenn das Geld knapp wird und der Nebenjob lockt. Verdienen ist erlaubt. Es gibt nur eine Grenze, und die steht nicht dort, wo die meisten sie vermuten.

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Der Freibetrag, um den sich alles dreht
Im Gesetzestext steht ein Betrag von 353 Euro monatlich, die vom eigenen Einkommen anrechnungsfrei bleiben (Paragraf 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG). Dieser Betrag wird regelmäßig angepasst. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2026 hat das zuständige Bundesministerium ihn auf 389 Euro festgesetzt. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Anlageberatung.
Quelle: Bekanntmachung vom 18.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 279, und Paragraf 23 BAföG, Stand 04.09.2026
Warum trotzdem von 603 Euro die Rede ist
Der Freibetrag wird nicht mit deinem Bruttolohn verglichen. Das Amt zieht vorher zwei Posten ab: die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr (Paragraf 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG) und eine Sozialpauschale von 22,3 Prozent für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende (Paragraf 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BAföG). Erst auf den Rest wird der Freibetrag angewendet.
Genau deshalb passt ein Minijob rechnerisch unter die Grenze. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung schreibt auf seinem BAföG-Portal, dass Auszubildende ab 1. Januar 2026 bis zum Umfang der Minijobgrenze von 603 Euro hinzuverdienen können. Diese Grenze hängt am Mindestlohn, der ab 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto je Stunde liegt.
Gerechnet wird über den ganzen Bewilligungszeitraum
Maßgeblich sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum, nicht in einem einzelnen Monat (Paragraf 22 Absatz 1 BAföG). Das Gesamteinkommen wird durch die Zahl der Monate geteilt und dann auf jeden Monat angerechnet (Paragraf 22 Absatz 2 BAföG). Ein starker Ferienmonat kippt die Förderung also nicht sofort, solange der Durchschnitt stimmt.
Was voll angerechnet wird
Hier lohnt genaues Lesen, denn für manche Einnahmen gilt der Freibetrag gar nicht:
- Ausbildungsvergütung: wird voll angerechnet, ohne jeden Freibetrag (Paragraf 23 Absatz 3 BAföG).
- Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln: ebenfalls voll (Paragraf 23 Absatz 4 Nummer 2 BAföG).
- Waisenrente und Waisengeld: je nach Ausbildungsart bleiben 270 Euro oder 190 Euro monatlich frei (Paragraf 23 Absatz 4 Nummer 1 BAföG).
Zwei Punkte, die oft untergehen
Krankenversicherung. Ein Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze ändert nichts an einer bestehenden beitragsfreien Familienversicherung (Paragraf 10 Absatz 1 Satz 6 SGB V).
Härtefall. Wenn besondere Ausbildungskosten anfallen, die der Bedarfssatz nicht deckt, kann auf Antrag weiteres Einkommen anrechnungsfrei bleiben, höchstens 390 Euro monatlich. Der Antrag muss vor dem Ende des Bewilligungszeitraums beim Amt sein (Paragraf 23 Absatz 5 BAföG).
Quelle: Paragraf 10 SGB V und Paragraf 23 BAföG, Stand 04.09.2026
Was du damit anfangen kannst
Rechne deinen Verdienst über den gesamten Bewilligungszeitraum hoch statt Monat für Monat. Melde Änderungen deinem Amt für Ausbildungsförderung, bevor sie auffallen. Und wenn dein Job über die Minijobgrenze geht: Das ist kein Verbot, es kürzt nur die Förderung um den Teil, der über dem Freibetrag liegt. Verbindlich entscheidet allein das für dich zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
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Was dieser Text nicht leistet
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Er nennt keine bestimmte Ersparnis und verspricht keinen wirtschaftlichen Vorteil. Roman Block tritt als Tippgeber auf und vermittelt keine Verträge, siehe Impressum.