Steuern · 5 Min.
Erste Steuererklärung als Azubi: lohnt sich das
Inhalt zuletzt geprüft am 4. September 2026
Viele Azubis zahlen im ersten Jahr gar keine Lohnsteuer und lassen die Erklärung deshalb liegen. Manchmal ist das richtig. Manchmal verschenkt es Geld, das schon einbehalten wurde.

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Musst du überhaupt
In vielen Fällen nicht. Eine Veranlagung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, etwa wenn du nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hast oder wenn Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug über 410 Euro liegen (Paragraf 46 Absatz 2 Nummer 1 und 2 EStG). Unabhängig davon kannst du die Veranlagung immer beantragen, insbesondere um einbehaltene Lohnsteuer angerechnet zu bekommen (Paragraf 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG). Genau das ist der Fall, um den es hier geht. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Anlageberatung.
Werbungskosten über dem Pauschbetrag
Für Werbungskosten wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr abgezogen, wenn du nicht höhere Kosten nachweist (Paragraf 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG). Sammeln lohnt sich also erst oberhalb dieser Summe. Typische Posten:
- Fahrten zur Arbeit: für jeden Arbeitstag und jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt eine Entfernungspauschale von 0,38 Euro, höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr, sofern kein eigener Wagen genutzt wird (Paragraf 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG). Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung.
- Arbeitsmittel: zum Beispiel Werkzeuge und typische Berufskleidung (Paragraf 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 EStG).
- Beiträge zu Berufsverbänden (Paragraf 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 EStG).
Wo sich Erstausbildung und Zweitausbildung trennen
Hier liegt der häufigste Irrtum. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind nur dann Werbungskosten, wenn du vorher schon eine Erstausbildung abgeschlossen hast oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (Paragraf 9 Absatz 6 Satz 1 EStG). Eine betriebliche Ausbildung mit Ausbildungsvertrag ist ein solches Dienstverhältnis.
Läuft deine Erstausbildung dagegen ohne Dienstverhältnis, etwa an einer Berufsfachschule, zählen die Kosten als Sonderausgaben, und zwar bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr (Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 EStG). Der Unterschied ist praktisch groß: Sonderausgaben wirken nur in dem Jahr, in dem sie anfallen. Werbungskosten können dagegen als Verlust in andere Jahre übertragen werden (Paragraf 10d EStG). Wer in einem Jahr ohne Steuerlast hohe Werbungskosten hat, kann sie also später noch nutzen.
Quelle: Paragraf 9 Absatz 6, Paragraf 10 und 10d EStG, Stand 04.09.2026
Fristen, und wie lange du Zeit hast
Wenn du zur Abgabe verpflichtet bist, gilt: spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (Paragraf 149 Absatz 2 Satz 1 AO). Gibst du freiwillig ab, hast du länger Zeit. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt vier Jahre (Paragraf 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (Paragraf 170 Absatz 1 AO). Eine Erklärung für ein zurückliegendes Jahr ist also oft noch möglich.
Wann es sich rechnet
Zwei Fragen entscheiden. Erstens: Wurde dir überhaupt Lohnsteuer einbehalten? Steht auf deiner Lohnsteuerbescheinigung eine Null, gibt es nichts anzurechnen. Zweitens: Liegen deine Werbungskosten über 1.230 Euro? Bei einem langen Arbeitsweg oder teurem Werkzeug ist das schneller erreicht, als es klingt.
Und selbst wenn beides verneint wird, kann eine Erklärung sinnvoll sein, um einen Verlust festzustellen, den du in späteren Jahren nutzt. Dafür braucht es aber Werbungskosten und keine Sonderausgaben. Wer im Einzelfall rechtsverbindliche Auskunft braucht, wendet sich an das Finanzamt, einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine steuerberatende Person.
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Was dieser Text nicht leistet
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Er nennt keine bestimmte Ersparnis und verspricht keinen wirtschaftlichen Vorteil. Roman Block tritt als Tippgeber auf und vermittelt keine Verträge, siehe Impressum.